Die ENplus-Zertifizierung gewährleistet normierte und kontrollierte Holzhackschnitzel, die sich für Feuerungsanlagen verschiedenster Leistungsklassen eignen. Ausschlaggebend sind definierte Brennstoffeigenschaften wie Partikelgrößenverteilung, Wassergehalt, Ascheanteil. Diese Parameter beeinflussen maßgeblich die Betriebssicherheit, Energieeffizienz und Emissionswerte moderner Biomasseanlagen.
Anders als viele andere Systeme bezieht ENplus den gesamten Bereitstellungsprozess mit ein – von der Aufbereitung über Lagerung und Handel bis zur Endauslieferung an den Kunden. Durch diese ganzheitliche Kontrolle sichert die Zertifizierung eine gleichbleibend homogene Brennstoffqualität über alle Stufen hinweg.
Wesentliche Bestandteile der Zertifizierung für Holzhackschnitzel
Zertifizierte Hackschnitzel müssen die Grenzwerte für die prüfpflichtigen Eigenschaften gemäß ENplus einhalten.
Eigenschaft | Einheit | ENplus A1 | ENplus A2 | ENplus B |
---|---|---|---|---|
Wassergehalt a) |
m-% |
≥ 8 bis ≤ 25 |
≤ 35 |
ist anzugeben |
Aschegehalt b) |
m-% |
≤ 1,0 |
≤ 1,5 |
≤ 3,0 |
Heizwert a) |
kWh/kg |
ist anzugeben |
||
Partikelgröße c) |
P31S oder P45S |
|||
Grobanteil d) |
m-% |
≤ 6 in P31S (> 45 mm) und ≤ 10 in P45S (> 63 mm) |
||
Feinanteil (< 3,15 mm) |
m-% |
≤ 5 |
≤ 8 |
≤ 10 |
Maximale Längee) |
mm |
120 (für P31S) 150 (für P45S) |
150 (für P31S) 200 (für P45S) |
150 (für P31S) 200 (für P45S) |
a) Anlieferungszustand b) Wasserfreier Zustand c) Hauptanteil ≥ 60 %, in P31S: 3,15 - 31,5 mm, in P45S: 3,15 - 45 mm d) Maximaler Querschnitt in P31S: 4 cm2, in P45S: 6 cm2 e) In einer Probe von 10 l dürfen höchstens 2 Stücke mit einer Querschnittsfläche < 0,5 cm2 sein
ENplus A1 und ENplus A2 |
ENplus B |
---|---|
1.1.1 Vollbäume ohne Wurzeln a) 1.1.3 Stammholz 1.1.4 Waldrestholz 1.2.1 chemisch unbehandelte Holzrückstände |
1.1 Wald- und Plantagenholz, sowie anderes naturbelassenes Holz a), b), c) 1.2.1 Chemisch unbehandelte Holzrückstände |
a) Mit Ausnahme von Klasse 1.1.1.3 Kurzumtriebs-Plantagenholz, wenn Grund zu der Vermutung besteht, dass eine Kontamination des Bodens vorliegt, die Anpflanzung der Speicherung von Chemikalien gedient hat oder wenn die wachsenden Bäume mit Klärschlamm (aus der Abwasseraufbereitung oder chemischen Prozessen) gedüngt wurden.
b) Mit Ausnahme der Klassen 1.1.5 Stümpfe/Wurzeln und 1.1.6 Rinde.
c) Straßenbegleitgrün und Treibholz nicht zulässig
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