Technische und rechtliche Anforderungen
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Emissionen
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Hackschnitzelkessel sind automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen. Gegenüber handbeschickten Scheitholzkaminöfen weisen sie in der Regel niedrigere Emissionen von Luftschadstoffen auf, da Brennstoffmenge und Verbrennungsvorgang vollautomatisch aufeinander abgestimmt sind und so ein gleichmäßiger und effizienter Verbrennungsprozess unterstützt wird. Die Qualität der Verbrennung hängt aber auch von der Qualität des Brennstoffes ab. Insbesondere beim Einsatz hochwertiger Hackschnitzel kann in der Regel eine schadstoffarme Verbrennung erreicht werden. Grund dafür sind definierte Brennstoffeigenschaften und geringe Anteile an Rinde, Laub, Nadeln sowie mineralischen Verunreinigungen wie Erde, die den Aschegehalt beeinflussen können. Auch die Feuchtigkeit des Brennstoffs spielt eine Rolle: Ein hoher Wassergehalt führt in der Regel zu einer unvollständigen Verbrennung mit höheren Schadstoffemissionen. Hier setzt die ENplus-Zertifizierung für Hackschnitzel an.
Bei geeigneter Anlagentechnik und entsprechendem Brennstoff können Hackschnitzelheizanlagen die Anforderungen der 1. BImSchV auch ohne zusätzlichen Partikelabscheider erfüllen. Ob ein Abscheider erforderlich oder sinnvoll ist, hängt unter anderem von der konkreten Anlage und den eingesetzten Brennstoffen ab. In vielen Fällen werden sie mittlerweile aber zusätzlich mit einem Partikelabscheider ausgerüstet. Ein Partikelabscheider kann bei entsprechenden Anlagen zur Einhaltung der Staubgrenzwerte beitragen.
Kurzstudie zum Anteil zentraler Holzfeuerungsanlagen an den Feinstaubemissionen in Deutschland (DBFZ 2014/2022)
Das Deutsche Biomasseforschungszentrum (DBFZ) hat 2014 eine Kurzstudie zum Anteil zentraler Holzfeuerungsanlagen an den Feinstaubemissionen in Deutschland veröffentlicht, und die Berechnungen im Jahr 2022 aktualisieren lassen.
Um beurteilen zu können, bei welchen Holzheizanlagen mit hohen und geringen Emissionen zu rechnen ist, muss unterschieden werden nach:
- Anlagenalter: Ältere Holzfeuerungsanlagen weisen im Vergleich zu neueren Anlagen häufig höhere Emissionen auf. Besonders groß sind die Unterschiede zwischen Anlagen, die vor oder nach dem Inkrafttreten der 2. Stufe der verschärften 1. BImSchV 2015 installiert wurden.
- Anlagentyp: Zentrale Holzheizanlagen weisen im Durchschnitt geringere Luftschadstoffemissionen auf als Einzelraumheizungsanlagen.
- Art der Anlage: Handbeschickte Heizanlagen haben typischerweise höhere Emissionen als automatisch beschickte.
- eingesetztem Holzbrennstoff: Die Emissionen können je nach Brennstoff, Brennstoffqualität, Anlagentechnik und Betriebsweise deutlich variieren. Holzpellets weisen aufgrund ihrer standardisierten Brennstoffeigenschaften andere Voraussetzungen für die Verbrennung auf als Scheitholz oder Hackschnitzel.
Der Anteil von Holzzentralheizungen (Pellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzkessel) an den gesamten Feinstaubemissionen aus Holzfeuerungen beträgt nur rund 23 Prozent, obwohl sie fast 50 Prozent des Brennstoffs nutzen.
Mit Scheitholz befeuerte Einzelraumfeuerstätten (Öfen und Kamine) sind für den Großteil (rund 77 Prozent) verantwortlich!
Vergleich des Anteils am Brennstoffeinsatz und am Feinstaubaufkommen aus Holzfeuerungsanlagen
| Anlagentyp (jeweils bis 1 MW) | Anteil am Brennstoffeinsatz (2022) | Anteil am Feinstaubaufkommen (2022) | Verh. Anteil Feinstaubaufkommen zu Anteil Brennstoffeinsatz |
|---|---|---|---|
| Einzelraumheizanlagen (Scheitholz) | 51,1 % | 75,6 % | 1,48 % |
| Pelletkaminöfen | 1,3 % | 1,2 % | 0,89 % |
| Hackschnitzelheizanlagen | 19,7 % | 11,6 % | 0,59 % |
| Scheitholzanlagen | 15,6 % | 7,0 % | 0,45 % |
| Pelletheizanlagen | 12,3 % | 4,6 % | 0,38 % |
Quelle: Kurzstudie „Abschätzung des Anteils zentraler Holzfeuerungsanlagen an den Feinstaubemissionen in Deutschland“. Lenz, DBFZ 2014, Berechnungen angepasst 2022.
Dass die Hackschnitzelkessel im Durchschnitt mehr Emissionen erzeugen als Scheitholzheizanlagen, obwohl es sich bei ihnen um automatisch beschickte Kessel handelt, liegt an der vielfach sehr schlechten Brennstoffqualität: Brennholz ist typischerweise besser getrocknet und hat typischerweise nur wenige Beimengungen von Laub, Nadeln und Bodenbestandteilen. Bei Waldhackschnitzeln und Hackschnitzeln aus der Landschaftspflege ist das oft anders: Sie werden wenig getrocknet und enthalten oft hohe Beimengungen an Nadeln, Laub und Bodenbestandteilen. Das zeigt, wie wichtig die Brennstoffqualität für eine Verminderung der Emissionen gerade bei Hackschnitzeln ist: Die Emissionen aus Hackschnitzelkesseln können unter vergleichbaren Betriebsbedingungen deutlich niedriger ausfallen.
Weitere Informationen
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beim DEPV
Gebäudeenergierecht
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Nutzungspflicht für 65 Prozent EE Wärme
Freie Wahl der Heiztechnik
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die bisherige gesetzliche Vorgabe, beim Einbau einer neuen Heizungsanlage grundsätzlich mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitzustellen, ist entfallen. Eigentümer können grundsätzlich selbst entscheiden, welche Heiztechnik für ihr Gebäude geeignet ist. Dazu zählen unter anderem Wärmepumpen, Wärmenetzanschlüsse, Biomasseheizungen sowie – unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen – auch Gas- und Ölheizungen.
Für Hackschnitzelkessel bedeutet dies: Ihr Einbau ist nicht mehr deshalb erforderlich oder privilegiert, weil damit eine 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt wird. Maßgeblich sind vielmehr die jeweils geltenden technischen, immissionsschutzrechtlichen und gegebenenfalls landesrechtlichen Anforderungen.
Weitere Informationen zum GEG
Baden-Württemberg: EWärmeG gilt weiterhin
In Baden-Württemberg gilt neben dem Bundesrecht weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG). Bei der Erneuerung einer zentralen Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude müssen grundsätzlich 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden.
Eine zentrale Holzheizung, darunter auch ein Holzhackschnitzelkessel, kann diese Vorgabe grundsätzlich vollständig erfüllen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Das EWärmeG bleibt insbesondere dort relevant, wo die bundesrechtlichen Regelungen des Gebäudemodernisierungsrechts noch nicht greifen. Das Land Baden-Württemberg weist darauf hin, dass das EWärmeG für Bestandsgebäude weiterhin gilt, solange die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen noch nicht anwendbar sind.
Weitere Informationen zum EWärmeG
Beim DEPV
EU-Energielabel
Für bestimmte Festbrennstoffkessel gilt das europäische Energielabel. Bei neuen Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 70 kW reicht die Energieeffizienzskala von A+++ bis G. Das Label gibt die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Produkts an.
Bei der Bewertung einzelner Produkte sind daher die Angaben auf dem jeweiligen Energielabel und im Produktdatenblatt maßgeblich.
Weitere Informationen zum EU-Energielabel beim DEPV
Energetische Kennwerte
Die Berechnung des Heizenergiebedarfs ist für GEG- und KfW-Nachweise und Energieausweise erforderlich, oftmals aber auch für die Energieberatung und die Gebäude- und Heizungsplanung. Dies gilt insbesondere bei großen Anlagen für große Wohn- und Nichtwohngebäude oder für Gewerbebetriebe.
Für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs im Rahmen der entsprechenden Nachweise ist DIN V 18599:2018-09 maßgeblich. Die bis Ende 2023 bestehende Übergangsmöglichkeit für Berechnungen nach DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 ist ausgelaufen.